Dienstleistungen
- Körperpflege allgemein
- Vitalzeichenkontrolle, Blutzucker und Quick
- Wundpflege, Wundverband und Injektionen
- Hilfe beim An– und Auskleiden
- Hilfe beim Aufstehen und zu Bette gehen
- Sowie alle anderen Pflegeleistungen welche im Leistungskatalog der Santésuisse
aufgeführt sind.
- Täglich anfallende Haushaltsarbeiten
- Spaziergänge
- Begleitung zu Arztbesuchen
- Gesellschaftliche Betreuung tagsüber (bis 20.00)
- Vermittlung zur Lieferung von Hilfsmitteln (Gehhilfen, Rollstühlen und Pflegebetten)
mittels einer spezialisierten Firma, auf ausdrückliche Nachfrage
Installierung und eines „Tele-Alarms“
Wir übernehmen gratis, innert kürzester Zeit die Installierung eines Tele-Alarms.
Bedingungen zur Kostenübernahme der Krankenkassen
Folgende Spitex-Dienstleistungen werden von den Krankenkassen anerkannt:
1.) Anweisungen und Ratschläge zur Pflege
2.) Abklärungen und Kranken-Pflege (Verbände, Spritzen, Wundbehandlungen,
Verabreichung von Medikamenten auf ärztliche Verordnung etc.)
3.) Grundpflege (persönliche Hygiene, Hilfe beim Aufstehen, Ankleiden und Ausziehen,
Ernährung etc.)
Die genauen Dienstleistungen werden dem behandelnden Arzt zugesandt, welcher dieselben durch ein ärztliches Zeugnis verordnet.
-Haushaltsarbeiten und andere Dienstleistungen werden von der Grundversicherung der Krankenkasse nicht anerkannt.
Dauer der, durch die Krankenkassen anerkannten Spitex-Leistungen
Grundsätzlich sind die, von den Krankenkassen anerkannten Spitex-Leistungen auf 60 Stunden im Quartal beschränkt. In komplexeren Fällen, und mit Einverständnis des behandelnden Arztes, kann den Krankenkasen ein Antrag gestellt werden, zur Abklärung eines eventuellen Anspruchs auf weitere Pflege-Stunden.
Die monatliche Rechnung unserer Pflegeleistungen, welche von der Krankenkasse aufgrund unserer Abklärung anerkannt worden sind, wird direkt an die entsprechende Krankenkasse zur Begleichung gesandt.
Alle anderen, von der Krankenkasse nicht anerkannten Dienstleistungen, wie Haushalts-arbeiten, Wochenendzuschläge etc. werden direkt dem Kunden verrechnet.
Unsere Spitex-Organisation ist von den Krankenkassen (KSK Nr. C 7555.21 Santésuisse) anerkannt und im Besitze der kantonalen Bewilligung, ausgestellt durch den Staatsrat des Kantons Tessin, zur Führung einer Spitex-Organisation.
Reklamationen
Eventuelle Beanstandungen können direkt der Commissione di Vigilanza Sanitaria, c/o DSS, Bellinzona, eingereicht werden, sollten die, vom Gesundheitsgesetz garantierten Rechte des Patienten, durch uns verletzt worden sein.
Berufsgeheimnis und Schutz der Patientenkartei
Alle unsere Angestellten und alle persönlichen und gesundheitlichen Daten unserer Patienten unterstehen einem strengen Berufsgeheimnis.
Gerne steht Ihnen unsere Verwaltung jederzeit für eventuelle weitere Auskünfte zur Verfügung.